Um einen steuerlichen Anreiz zur Herstellung neuer Mietwohnungen zu setzen, hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2022 die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau unter „modifizierten Bedingungen“ neu aufgelegt. Neu ist u. a., dass die Inanspruchnahme an die Einhaltung bestimmter Effizienzvorgaben gekoppelt ist.
Wie in der Vergangenheit können Vermieter für neue Mietwohnungen – zusätzlich zur regulären Abschreibung – eine Sonderabschreibung i. H. v. 5 % jährlich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei Folgejahren in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen
• Die Baumaßnahmen müssen aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in den Jah-ren 2023 bis 2026 erfolgen. • Die Anschaffung einer Wohnung ist dann begünstigt, wenn das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erworben wird. • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung dürfen den Betrag von 4.800 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen. • Das Gebäude muss die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ erfüllen. Hierfür ist ein Nachweis durch „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) erforderlich. • Die Wohnung muss zudem im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. • Nur für neue Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind.
Begrenzung des Abschreibungsvolumens
Obwohl die Bauobergrenze bei 4.800€/qm Wohnflä-che liegt, darf die Sonderabschreibung lediglich auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von maximal 2.500 €/qm Wohnfläche der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung vorge-nommen werden.
WICHTIG: Rückwirkende Streichung der Sonderabschreibung
Wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder die Baukostengrenze von 4.800 €/qm durch nachträgliche Herstellungskosten überschritten wird, ist die Sonderabschreibung rückwirkend für alle Jahre, in denen die Sonderabschreibung geltend gemacht wurde, zu versagen.
Der Anwendungszeitraum
Die modifizierte Sonderabschreibung für neue Miet-wohnungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. Für Mietwohnungen mit Bauantrag oder Bauanzeige im Jahr 2022 kann keine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG geltend gemacht werden.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gern an.
Wie unterstützen Sie bei der Umsetzung in Ihrem Un-ternehmen oder übernehmen die elektronische Beantragung für Sie.
ECOVIS Baltic Steuerberater Rechtsanwälte
Tel.: +49 395 560 18-0 Neubrandenburg
Tel.: +49 38378 377-10 Ahlbeck