Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wurde ab dem 1. Januar 2025 verschärft, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu beschleunigen.
Das GEIG regelt dabei die Installation von Ladestationen auf Stellplätzen, Parkplätzen und in Parkhäusern sowie die Bereitstellung der Leitungsinfrastruktur für zukünftige Ladepunkte.
Was gilt für Nichtwohngebäude?
Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss künftig jeder fünfte Stellplatz mit Leerrohren für elektrische Leitungen (Leitungsinfrastruktur) ausgestattet werden. Damit wird sichergestellt, dass bei Bedarf schnell Ladepunkte errichtet werden können. Darüber hinaus ist an geeigneten Stellplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Dies kann der Mitarbeiterbindung dienen, aber auch neue Einnahmen generieren. Ausnahmen sind aber vorgesehen für Gebäude, die im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen stehen und überwiegend selbst genutzt werden, sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen.