Deutschlandticket als Sachbezug
Ab dem 01. Mai 2023 ist im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das Deutschlandticket zu einem Preis von 49 Euro/Monat verfügbar. Als Antwort auf gestiegene Inflation und Energiepreise soll es an das zeitlich befristete „9-Euro-Ticket“ anknüpfen.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber das Ticket kauft?
Gewährt der Arbeitgeber das Deutschlandticket monatlich als Jobticket, stellt dies einen Sachbezug dar. Dieser ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern er zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt wird. Dieser Sachbezug ist in der Lohnabrechnung auszuweisen und aufzuzeichnen. Das Ticket kann entweder verbilligt oder unentgeltlich durch den Arbeitgeber überlassen werden. Zu beachten ist, dass dieser steuerfrei gewährte Vorteil auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet wird. In welchem Umfang das Ticket für private Fahrten durch den Arbeitnehmer genutzt wird, ist für die Steuerbefreiung irrelevant.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer das Ticket bereits gekauft hat?
Kauft der Arbeitnehmer sein Deutschlandticket jeden Monat selbst, kann der Arbeitgeber ihm die Kosten dafür ganz oder teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei
erstatten. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen zur Zusätzlichkeit, Aufzeichnung und privaten Nutzung wie bei Kauf durch den Arbeitgeber.
Jobticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze
Vorteil beim Deutschlandticket ist, dass es nicht in diese Freigrenze für Sachbezüge einzubeziehen ist. Somit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das
Deutschlandticket und andere Sachbezüge unter voller Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze nebeneinander gewähren. Die Steuerfreiheit löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Dementsprechend kann das 49-Euro-Ticket auch bei Minijobbern zu einem Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro gewährt werden, sofern
dies zusätzlich erfolgt und die Aufzeichnungen in der Lohnabrechnung korrekt erfolgen.
Das Ticket kann privat genutzt werden
Die Steuerfreiheit beim Deutschlandticket (da nur zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt) greift unabhängig von dem Anlass der Fahrten,
also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Damit ist – anders als im Personenfernverkehr – bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs
ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen.
Quelle:
ECOVIS Baltic Steuerberater Rechtsanwälte
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